Die Legionellenprüfungspflicht

Seit die Trinkwasserverordnung mit der Legionellen-Untersuchungspflicht ergänzt wurde, gelten gesetzliche Regelungen für Vermieter und Eigentümer von Wohnungen, Immoblien, Liegenschaften.

Bei einem positiven Befund gilt eine gesetzliche Meldepflicht. Die Betreiber und Hauseigentümer stehen zum Teil unter zeitlichem Druck, richtige Maßnahmen einzuleiten, wenn ein Legionellenbefund den technischen Maßnahmenwert erreicht. Keimüberschreitungen melden in diesem Fall nicht nur die Unternehmer und/oder sonstiger Inhaber einer Wasserversorgungsanlage, sondern auch die Labore den Gesundheitsämtern. Der „Grenzwert“ (der erste technische Maßnahmenwert) für Legionellen liegt bei 100 KbE (koloniebildenden Einheiten).

Fällt die Legionellenprüfung mit erhöhten Ergebnissen aus (100 KBE sind erreicht), sind entsprechende Maßnahmen zur Instandsetzung/Sanierung nach einem Befall und einer erfolgten Risikoabschätzung (alter Begriff „Gefährdungsanalyse“) vorzunehmen. Wie schnell Maßnahmen erfolgen müssen und welche Maßnahmen dies sind, hängt von der Höhe des Belastungsgrades ab.

Trinkwasserverordnung: Wer unterliegt der Legionellenprüfungspflicht?

Laut Trinkwasserverordnung besteht eine Untersuchungspflicht auf Legionellenbakterien in Trinkwassererwärmungsanlagen für Unternehmer oder sonstige Inhaber von Trinkwasserinstallationen, wie beispielsweise in öffentlichen Kindergärten, Schulen, gewerblichen Vermietungen (Wohnungen), öffentlichen Duschen und Vernebelungsanlagen.

Für Großanlagen, bei denen es sich nach der TrinkwV um Anlagen in Hotels, Krankenhäusern und Wohngebäuden mit Speichertrinkwasserwärmern oder zentralen Durchflusstrinkwasserwärmern mit mehr als 400 Litern Inhalt handelt oder aber, wenn das Rohrvolumen zwischen Entnahmestelle und Wassererwärmer drei Liter überschreitet. Der Inhalt von Zirkulationsleitungen ist nicht zu berücksichtigen.

Die Häufigkeit der Überprüfungen wird in der Trinkwasserverordnung festgelegt. Dabei haben bei nicht öffentlichen Anlagen routinemäßige Überprüfungen auf Legionellenbakterien alle drei Jahre zu erfolgen, was auch die Empfehlung des Bundesgesundheitsministeriums ist.
In anderen Fällen haben diese jährlich zu erfolgen.

Wo kommen Legionellen vor, wo infiziert man sich mit diesen?

  • Die stäbchenförmigen Bakterien vermehren sich beispielsweise in Amöben, welche in Leitungsnetzen Biofilme bilden.
  • Auch Armaturen, Rohre und Klimaanlagen bieten ganz ideale Vermehrungsbedingungen, vor allem im Wasser schlecht gewarteter älterer oder seltener genutzter Warmwasserleitungen (Ferienhäuser) sowie Behältern erfolgt häufig eine Vermehrung dieser Bakterien.
  • Unzureichende Dämmung von Warm- und Kaltwasserleitungen.
  • Reduzierte Vorlauftemperatur.
  • Kalk- sowie Schlammablagerungen in Warmwasserrohrleitungen und Warmwasserspeichern fördern das Auftreten dieser Bakterien.

Die im Leitungswasser vorkommenden Legionellen führen nicht automatisch zu einer Gefährdung der Gesundheit, sondern erst, wenn diese in den menschlichen Organismus gelangen. Das kann durch Einatmen bakterienhaltiger Aerosole geschehen wie beispielsweise bei Luftbefeuchtern, Klimaanlagen, Whirlpools, beim Waschen, aber ebenso durch Vernebler, Duschen usw.

Ist die Prüfung auf Legionellen umlagefähig?

Laut BGH hat der Vermieter eine in § 31 der TrinkwV normierte Pflicht zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen. Damit trifft den Vermieter eine vertragliche Nebenpflicht, das Mietobjekt in einem für den Mieter verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das betrifft sämtliche Teile des Hauses und somit auch die Wasserversorgungsanlage. Damit hat der Hauseigentümer die Pflicht eine Legionellen-Überprüfung regelmäßig durchführen zu lassen. Die Kosten der Prüfung auf Legionellenbakterien können in der Nebenkostenrechnung auf den Mieter umgelegt werden (§ 1 Abs. 1 BetrKostVO).